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   OLG Karlsruhe, 15.08.2023 - Ausl 301 AR 105/21   

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OLG Karlsruhe, 15.08.2023 - Ausl 301 AR 105/21 (https://dejure.org/2023,31040)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.08.2023 - Ausl 301 AR 105/21 (https://dejure.org/2023,31040)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. August 2023 - Ausl 301 AR 105/21 (https://dejure.org/2023,31040)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19

    Auslieferung in die Türkei zum Zwecke der Strafverfolgung (Recht auf effektiven

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.08.2023 - Ausl 301 AR 105/21
    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar grundsätzlich anerkannt, dass die mit Auslieferungssachen befassten Gerichte auch die Wahrung der Garantie des fairen Verfahrens durch die Gerichte des ersuchenden Staates in ihrem Kernbereich als Ausfluss des Schutzes der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG zu berücksichtigen haben (siehe, insbesondere BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14, juris Rn. 110, BVerfGE 140, 317; Beschluss vom 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 40, NVwZ 2020, 144 und, soweit ersichtlich, zuletzt zur fachgerichtlichen Aufklärungspflicht in Bezug auf die Gewährung prozessualer Mindestrechte BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 31.10.2022 - 2 BvR 1838/22 -, juris, jeweils mwN).

    Bei entsprechenden Anhaltspunkten einer Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat müssen nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die mit Auslieferungssachen befassten Gerichte die ihnen möglichen Ermittlungen zur Aufklärung der behaupteten Gefahr veranlassen und den Sachverhalt eigenständig würdigen (siehe BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 41, NVwZ 2020, 144).

    Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass trotz dieser auf mehrere Rückfragen präzisierten Zusicherungen zu den vom Verfolgten zu erwartenden Haftbedingungen, welche nunmehr ausdrücklich auch die Zeit des Strafverfahrens vor dem 3. Schwurgericht in Izmir und dessen Inhaftierung in Izmir umfassen, von eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der verfolgten Person aufgrund der Haftbedingungen in der Türkei besteht, bzw., die die Belastbarkeit der abgegebenen Zusicherungen zu den zu erwartenden Haftbedingungen im Einzelfall in Frage steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris = NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 22.11.2019 - 2 BvR 517/19, juris = NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris), sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

    Insbesondere wenn sich im Rahmen dieser Prüfung herausstellt, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten überhaupt geleistet werden kann und die abgegebene Zusicherung belastbar ist (vgl. BVerfG, 13.11.2017, 2 BvR 1381/17; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19 -, juris).

    Von der Begehung von Rechtsverletzungen, die die zukünftige Funktionsfähigkeit des Auslieferungsverkehrs zwangsläufig beeinträchtigen würden, wird ein ersuchender Staat schon deshalb regelmäßig Abstand nehmen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19 -, Rn. 42, juris).

    Dabei hat der Senat in die Bewertung einbezogen, dass die türkischen Haftbedingungen weiterhin im Fokus europäischer Institutionen (insbesondere CPT, vgl. etwa CPT ad hoc visit to Türkiye from 20 to 29 September 2022 und periodic visit from 11 to 25 January 2021, https://www.coe.int/en/web/cpt/-/council-of-europe-anti-torture-committee-visits-turk-3 und NGO"s) und der auslieferungsrechtlichen Rechtsprechung stehen (vgl. die Grundsatzentscheidung der BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.11.2022 - 2 AR 30/22 (S) -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 03.01.2022 - 1 Ausl A 28/20 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2021 - III-2 Ausl 174/20 -, juris; zum Vorliegen eines Auslieferungshindernis bei drohender politischer Verfolgung vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12.01.2022 - (4) 151 AuslA 61/21 (50/21) -, juris), wobei die Überprüfung der Erhaltung von Zusicherungen im Einzelfall möglich ist und durchgeführt wird (u.a. durch Monitoring-Besuche von ausgelieferten Verfolgten, vgl. Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 12.07.2022) und bekannt werdende nicht eingehaltene Zusicherungen Folgen über den gegebenen Einzelfall hinaus haben bzw., bei gebotener Aufnahme in eine aktualisierte Stellungnahme des Auswärtigen Amtes mit großer Wirkung hätten.

  • OLG Bremen, 03.01.2022 - 1 AuslA 28/20

    Zulässige Auslieferung in die Türkei bei Einhaltung der Standards nach EMRK ;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.08.2023 - Ausl 301 AR 105/21
    Eine Grundrechtsverletzung liegt hier auch dann vor, wenn die Gerichte ihrer Sachaufklärungspflicht nicht genügen und insbesondere vorhandenen konkreten Zweifeln an gegebenen Zusicherungen des ersuchenden Staates nicht nachgehen oder in Betracht kommende weitere Aufklärungsmöglichkeiten nicht nutzen, soweit solche vorhanden sind (siehe BVerfG, Beschluss vom 19.03.2021 - 2 BvR 408/21-, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 03.01.2022 - 1 Ausl A 28/20 -, juris).

    Dabei hat der Senat in die Bewertung einbezogen, dass die türkischen Haftbedingungen weiterhin im Fokus europäischer Institutionen (insbesondere CPT, vgl. etwa CPT ad hoc visit to Türkiye from 20 to 29 September 2022 und periodic visit from 11 to 25 January 2021, https://www.coe.int/en/web/cpt/-/council-of-europe-anti-torture-committee-visits-turk-3 und NGO"s) und der auslieferungsrechtlichen Rechtsprechung stehen (vgl. die Grundsatzentscheidung der BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.11.2022 - 2 AR 30/22 (S) -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 03.01.2022 - 1 Ausl A 28/20 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2021 - III-2 Ausl 174/20 -, juris; zum Vorliegen eines Auslieferungshindernis bei drohender politischer Verfolgung vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12.01.2022 - (4) 151 AuslA 61/21 (50/21) -, juris), wobei die Überprüfung der Erhaltung von Zusicherungen im Einzelfall möglich ist und durchgeführt wird (u.a. durch Monitoring-Besuche von ausgelieferten Verfolgten, vgl. Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 12.07.2022) und bekannt werdende nicht eingehaltene Zusicherungen Folgen über den gegebenen Einzelfall hinaus haben bzw., bei gebotener Aufnahme in eine aktualisierte Stellungnahme des Auswärtigen Amtes mit großer Wirkung hätten.

  • BVerfG, 09.03.2016 - 2 BvR 348/16

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.08.2023 - Ausl 301 AR 105/21
    Die abgegebenen Zusicherungen, dass die Verhandlungen vor dem 3. Schwurgericht in Izmir öffentlich stattfinden werden, der Verfolgte das Recht hat, daran teilzunehmen (weswegen er für die Dauer des Strafprozesses in der geschlossenen Strafvollzugsanstalt Typ T Nr. 3 in Izmir inhaftiert werden wird) und die Mitarbeiter der deutschen Auslandsvertretung während der Verhandlungen persönlich anwesend sein können, ermöglicht im Übrigen eine effektive Kontrolle der Gewährung eines fairen Strafverfahrens und ist daher geeignet, etwaige (Rest-) Zweifel an der Einhaltung der Zusicherung zu zerstreuen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16 - juris und vom 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15 - juris = AuAS 2016, 64; jeweils mwN).

    In Bezug auf die konkreten Haftbedingungen des Verfolgten nach seiner Überstellung ermöglicht zudem die uneingeschränkte Zusicherung der Besuchsmöglichkeit des Verfolgten - sowohl während seiner Inhaftierung in der JVA Yalvac als auch in der JVA ?zmir Nr. 3 Geschlossene Strafvollzugsanstalt vom Typ T - durch deutsche Mitarbeiter der deutschen Auslandsvertretung (ungeachtet seiner türkischer Staatsangehörigkeit), um sich vor Ort über die bestehenden Verhältnisse zu informieren, eine effektive Kontrolle der konventions-konformen Behandlung des Verfolgten während seiner gesamten Haftzeit und ist daher geeignet, etwaige verbleibende Zweifel an der Einhaltung der Zusicherungen zu zerstreuen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16 - juris und vom 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15 - juris = AuAS 2016, 64; jeweils mwN).

  • BVerfG, 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.08.2023 - Ausl 301 AR 105/21
    Die abgegebenen Zusicherungen, dass die Verhandlungen vor dem 3. Schwurgericht in Izmir öffentlich stattfinden werden, der Verfolgte das Recht hat, daran teilzunehmen (weswegen er für die Dauer des Strafprozesses in der geschlossenen Strafvollzugsanstalt Typ T Nr. 3 in Izmir inhaftiert werden wird) und die Mitarbeiter der deutschen Auslandsvertretung während der Verhandlungen persönlich anwesend sein können, ermöglicht im Übrigen eine effektive Kontrolle der Gewährung eines fairen Strafverfahrens und ist daher geeignet, etwaige (Rest-) Zweifel an der Einhaltung der Zusicherung zu zerstreuen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16 - juris und vom 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15 - juris = AuAS 2016, 64; jeweils mwN).

    In Bezug auf die konkreten Haftbedingungen des Verfolgten nach seiner Überstellung ermöglicht zudem die uneingeschränkte Zusicherung der Besuchsmöglichkeit des Verfolgten - sowohl während seiner Inhaftierung in der JVA Yalvac als auch in der JVA ?zmir Nr. 3 Geschlossene Strafvollzugsanstalt vom Typ T - durch deutsche Mitarbeiter der deutschen Auslandsvertretung (ungeachtet seiner türkischer Staatsangehörigkeit), um sich vor Ort über die bestehenden Verhältnisse zu informieren, eine effektive Kontrolle der konventions-konformen Behandlung des Verfolgten während seiner gesamten Haftzeit und ist daher geeignet, etwaige verbleibende Zweifel an der Einhaltung der Zusicherungen zu zerstreuen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16 - juris und vom 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15 - juris = AuAS 2016, 64; jeweils mwN).

  • BVerfG, 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.08.2023 - Ausl 301 AR 105/21
    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar grundsätzlich anerkannt, dass die mit Auslieferungssachen befassten Gerichte auch die Wahrung der Garantie des fairen Verfahrens durch die Gerichte des ersuchenden Staates in ihrem Kernbereich als Ausfluss des Schutzes der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG zu berücksichtigen haben (siehe, insbesondere BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14, juris Rn. 110, BVerfGE 140, 317; Beschluss vom 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 40, NVwZ 2020, 144 und, soweit ersichtlich, zuletzt zur fachgerichtlichen Aufklärungspflicht in Bezug auf die Gewährung prozessualer Mindestrechte BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 31.10.2022 - 2 BvR 1838/22 -, juris, jeweils mwN).

    Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass trotz dieser auf mehrere Rückfragen präzisierten Zusicherungen zu den vom Verfolgten zu erwartenden Haftbedingungen, welche nunmehr ausdrücklich auch die Zeit des Strafverfahrens vor dem 3. Schwurgericht in Izmir und dessen Inhaftierung in Izmir umfassen, von eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der verfolgten Person aufgrund der Haftbedingungen in der Türkei besteht, bzw., die die Belastbarkeit der abgegebenen Zusicherungen zu den zu erwartenden Haftbedingungen im Einzelfall in Frage steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris = NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 22.11.2019 - 2 BvR 517/19, juris = NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris), sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

  • OLG Hamm, 18.11.2021 - 2 Ausl 174/20

    Zulässigkeit der Auslieferung in die Türkei zur Strafverfolgung wegen Totschlags;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.08.2023 - Ausl 301 AR 105/21
    Dabei hat der Senat in die Bewertung einbezogen, dass die türkischen Haftbedingungen weiterhin im Fokus europäischer Institutionen (insbesondere CPT, vgl. etwa CPT ad hoc visit to Türkiye from 20 to 29 September 2022 und periodic visit from 11 to 25 January 2021, https://www.coe.int/en/web/cpt/-/council-of-europe-anti-torture-committee-visits-turk-3 und NGO"s) und der auslieferungsrechtlichen Rechtsprechung stehen (vgl. die Grundsatzentscheidung der BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.11.2022 - 2 AR 30/22 (S) -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 03.01.2022 - 1 Ausl A 28/20 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2021 - III-2 Ausl 174/20 -, juris; zum Vorliegen eines Auslieferungshindernis bei drohender politischer Verfolgung vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12.01.2022 - (4) 151 AuslA 61/21 (50/21) -, juris), wobei die Überprüfung der Erhaltung von Zusicherungen im Einzelfall möglich ist und durchgeführt wird (u.a. durch Monitoring-Besuche von ausgelieferten Verfolgten, vgl. Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 12.07.2022) und bekannt werdende nicht eingehaltene Zusicherungen Folgen über den gegebenen Einzelfall hinaus haben bzw., bei gebotener Aufnahme in eine aktualisierte Stellungnahme des Auswärtigen Amtes mit großer Wirkung hätten.
  • OVG Sachsen, 03.11.2021 - 50/21

    Prozesskostenhilfe zur Klärung des Problems vollautomatisierter Bescheide

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.08.2023 - Ausl 301 AR 105/21
    Dabei hat der Senat in die Bewertung einbezogen, dass die türkischen Haftbedingungen weiterhin im Fokus europäischer Institutionen (insbesondere CPT, vgl. etwa CPT ad hoc visit to Türkiye from 20 to 29 September 2022 und periodic visit from 11 to 25 January 2021, https://www.coe.int/en/web/cpt/-/council-of-europe-anti-torture-committee-visits-turk-3 und NGO"s) und der auslieferungsrechtlichen Rechtsprechung stehen (vgl. die Grundsatzentscheidung der BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.11.2022 - 2 AR 30/22 (S) -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 03.01.2022 - 1 Ausl A 28/20 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2021 - III-2 Ausl 174/20 -, juris; zum Vorliegen eines Auslieferungshindernis bei drohender politischer Verfolgung vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12.01.2022 - (4) 151 AuslA 61/21 (50/21) -, juris), wobei die Überprüfung der Erhaltung von Zusicherungen im Einzelfall möglich ist und durchgeführt wird (u.a. durch Monitoring-Besuche von ausgelieferten Verfolgten, vgl. Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 12.07.2022) und bekannt werdende nicht eingehaltene Zusicherungen Folgen über den gegebenen Einzelfall hinaus haben bzw., bei gebotener Aufnahme in eine aktualisierte Stellungnahme des Auswärtigen Amtes mit großer Wirkung hätten.
  • OLG Brandenburg, 17.11.2022 - 2 AR 30/22

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die Türkei zum Zwecke der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.08.2023 - Ausl 301 AR 105/21
    Dabei hat der Senat in die Bewertung einbezogen, dass die türkischen Haftbedingungen weiterhin im Fokus europäischer Institutionen (insbesondere CPT, vgl. etwa CPT ad hoc visit to Türkiye from 20 to 29 September 2022 und periodic visit from 11 to 25 January 2021, https://www.coe.int/en/web/cpt/-/council-of-europe-anti-torture-committee-visits-turk-3 und NGO"s) und der auslieferungsrechtlichen Rechtsprechung stehen (vgl. die Grundsatzentscheidung der BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.11.2022 - 2 AR 30/22 (S) -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 03.01.2022 - 1 Ausl A 28/20 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2021 - III-2 Ausl 174/20 -, juris; zum Vorliegen eines Auslieferungshindernis bei drohender politischer Verfolgung vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12.01.2022 - (4) 151 AuslA 61/21 (50/21) -, juris), wobei die Überprüfung der Erhaltung von Zusicherungen im Einzelfall möglich ist und durchgeführt wird (u.a. durch Monitoring-Besuche von ausgelieferten Verfolgten, vgl. Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 12.07.2022) und bekannt werdende nicht eingehaltene Zusicherungen Folgen über den gegebenen Einzelfall hinaus haben bzw., bei gebotener Aufnahme in eine aktualisierte Stellungnahme des Auswärtigen Amtes mit großer Wirkung hätten.
  • KG, 12.01.2022 - 151 AuslA 61/21

    Unzulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die Türkei wegen der Gefahr

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.08.2023 - Ausl 301 AR 105/21
    Dabei hat der Senat in die Bewertung einbezogen, dass die türkischen Haftbedingungen weiterhin im Fokus europäischer Institutionen (insbesondere CPT, vgl. etwa CPT ad hoc visit to Türkiye from 20 to 29 September 2022 und periodic visit from 11 to 25 January 2021, https://www.coe.int/en/web/cpt/-/council-of-europe-anti-torture-committee-visits-turk-3 und NGO"s) und der auslieferungsrechtlichen Rechtsprechung stehen (vgl. die Grundsatzentscheidung der BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.11.2022 - 2 AR 30/22 (S) -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 03.01.2022 - 1 Ausl A 28/20 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2021 - III-2 Ausl 174/20 -, juris; zum Vorliegen eines Auslieferungshindernis bei drohender politischer Verfolgung vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12.01.2022 - (4) 151 AuslA 61/21 (50/21) -, juris), wobei die Überprüfung der Erhaltung von Zusicherungen im Einzelfall möglich ist und durchgeführt wird (u.a. durch Monitoring-Besuche von ausgelieferten Verfolgten, vgl. Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 12.07.2022) und bekannt werdende nicht eingehaltene Zusicherungen Folgen über den gegebenen Einzelfall hinaus haben bzw., bei gebotener Aufnahme in eine aktualisierte Stellungnahme des Auswärtigen Amtes mit großer Wirkung hätten.
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 15.08.2023 - Ausl 301 AR 105/21
    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar grundsätzlich anerkannt, dass die mit Auslieferungssachen befassten Gerichte auch die Wahrung der Garantie des fairen Verfahrens durch die Gerichte des ersuchenden Staates in ihrem Kernbereich als Ausfluss des Schutzes der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG zu berücksichtigen haben (siehe, insbesondere BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14, juris Rn. 110, BVerfGE 140, 317; Beschluss vom 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 40, NVwZ 2020, 144 und, soweit ersichtlich, zuletzt zur fachgerichtlichen Aufklärungspflicht in Bezug auf die Gewährung prozessualer Mindestrechte BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 31.10.2022 - 2 BvR 1838/22 -, juris, jeweils mwN).
  • EGMR, 20.10.2016 - 7334/13

    MURSIC c. CROATIE

  • EGMR, 17.01.2012 - 8139/09

    Othman (Abu Qatada) ./. Vereinigtes Königreich

  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

  • BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 828/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen russischer

  • BVerfG, 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Auszuliefernden wegen unzureichender

  • BVerfG, 22.11.2019 - 2 BvR 517/19

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

  • BVerfG, 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

  • BVerfG, 19.03.2021 - 2 BvR 408/21

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

  • EGMR, 14.02.2017 - 14249/07

    LAZAR v. ROMANIA

  • BVerfG, 31.10.2022 - 2 BvR 1838/22

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an die Türkei zum Zwecke der

  • EGMR, 06.04.2023 - 64942/19

    YEGOROV AND OTHERS v. RUSSIA

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